Arbeitszeit beamte sachsen-anhalt

72 Regelmäßige Arbeitszeit, Bereitschaftsdienst. (1). 1 Arbeitszeit. (1) Die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit beträgt für Beamtinnen und Beamte regelmäßig 40 Stunden. 2 Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung - ArbZVO) Vom 5. Juni *. 3 63 Arbeitszeit (1) 1Die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit beträgt für Beamtinnen und Beamte regelmäßig 40 Stunden. 2Die Landesregierung wird ermächtigt. 4 (1) Die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit beträgt für Beamtinnen und Beamte regelmäßig 40 Stunden. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung unter Beachtung der Richtlinie /88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. 5 Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnun § 1 ArbZVO, Geltungsbereich. § 1a ArbZVO, Begriffsbestimmungen. § 2 ArbZVO, Arbeitszeit. § 3 ArbZVO, Teilzeitbeschäftigung. § 4 ArbZVO, Arbeitstage und dienstfreie Tage. § 5 ArbZVO, Ruhepausen und Ruhezeit. 6 (1) 1Die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit beträgt für Beamtinnen und Beamte regelmäßig 40 Stunden. 2Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung unter Beachtung der Richtlinie /88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung. 7 Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, jede Änderung unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen entsprechende Nachweise zu erbringen. Bei Teilzeitbeschäftigung wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach den Sätzen 1 bis 3 entsprechend dem Umfang der bewilligten Teilzeitbeschäftigung verkürzt. 8 Beamtenbereich. Die wöchentliche Arbeitszeit der Beamten wird durch bundes- und länderspezifische Arbeitszeitverordnungen bestimmt. Die regelmäßige Wochenarbeitszeit der Beamten variiert je nach Bundesland und Lebensalter zwischen 40 und 42 Stunden. 9 Die Arbeitszeit wird entsprechend dem in der Ansparphase geleisteten und nicht durch eine Freistellung vom Dienst ausgeglichenen Arbeitszeitumfang festgesetzt. (6) Das Nähere regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung. Außer Kraft am 1. Februar durch Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes vom Dezember (GVBl. wöchentliche arbeitszeit caritas 10 (1) Die regelmäßige Arbeitszeit darf im Jahresdurchschnitt 44 Stunden in der Woche nicht überschreiten. (2) Der Beamte ist verpflichtet, ohne Vergütung über die. 11 bildungsurlaub beamte sachsen-anhalt 12