Betriebsrat protokoll ersatzmitglieder

Einsichtnahme in das Protokoll Alle Mitglieder des Betriebsrats haben ein Recht, alle Unterlagen des Betriebsrats einzusehen (§ 34 Abs. 3 BetrVG). Das gilt natürlich auch für Protokolle. 1 Auf welche Informationen haben Ersatzmitglieder des Betriebsrats einen Anspruch – und wie kommen sie als Nachrücker an Informationen? 2 Darf der BR jedem Ersatzmitglied ein Protokoll der Sitzung zustellen, auch wenn das Ersatzmitglied nicht an der Sitzung teilgenommen hat? 3 › Wissen › Betriebsrat. 4 Im Gesetz ist in Bezug auf Informationsrechte für Ersatzmitglieder nicht viel zu finden. § 34 Abs. 3 BetrVG (Betriebsverfassungsrecht) sagt nur eines ganz klar: Das Recht, die Unterlagen des Betriebsrats jederzeit einzusehen, haben nur die festen Mitglieder des Betriebsrats. 5 Ersatzmitglieder sind die Arbeitnehmer, die sich bei der letzten Betriebsratswahl haben aufstellen lassen, aber nicht in den Betriebsrat gewählt wurden. Ersatzmitglied kann nur sein, wer bei der Wahl mindestens eine Stimme erhalten hat. Wer keine Stimme bekommen hat, ist kein Ersatzmitglied. 6 Die Unterschriften unter dem Protokoll dienen dazu, zu bezeugen, dass das Protokoll korrekt ist. Das kann aber nur jemand tun, der auch dabei war. In § 34 Abs. 1 BetrVG ist deshalb mit dem „Vorsitzenden“ die Person gemeint, die in der Sitzung den Vorsitz innehatte. 7 Der Betriebsratsvorsitzende ist im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Geschäftsführung des Betriebsrats verpflichtet, das Ersatzmitglied von dem Ausscheiden bzw. der Verhinderung des Betriebsratsmitglieds unverzüglich zu unterrichten. Er muss das Ersatzmitglied auch zur nächsten Betriebsratssitzung einladen. 8 Den EBRM das Protokoll zu zuschicken, ist meines Erachtens nicht Regelkonform, da sie keine regulären BRM sind, sondern nur vertreten, wenn ein BRM aus gesetzlichen Gründen nicht an der Sitzung teilnehmen kann. Nur wenn ein EBRM zur Sitzung geladen wird, sollte man ihm das Protokoll mitschicken. 9 Ersatzmitglieder haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung, die Kenntnisse vermittelt, die für die Betriebsratsarbeit erforderlich sind (§ 37 Abs. 6 BetrVG). Gleichwohl kann der Betriebsrat ein Ersatzmitglied zu einer Schulungsveranstaltung entsenden, wenn dies im Einzelfall zur Gewährleistung der. ersatzmitglied betriebsrat nachrücken formular 10