Eigenbedarf bgb frist bei einer Mietdauer von weniger als 5 Jahren: 3 Monate. 1 Dies geschieht in § c BGB. Bei Eigenbedarf besteht demnach eine Kündigungsfrist von grundsätzlich drei Monaten. Das Schreiben muss dem Mieter spätestens am. 2 Die Kündigungsfrist bestimmt sich nach § c BGB. Danach ist die Kündigung „spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des. 3 § c Fristen der ordentlichen Kündigung. (1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. 4 Eine Eigenbedarfskündigung bedeutet, dass der Vermieter seine Mietwohnung für sich selbst oder für eine zu seinem Hausstand gehörende Person oder für einen Familienangehörigen zu Wohnzwecken. 5 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § Ordentliche Kündigung des Vermieters (1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen. 6 Er muss eine Frist von in der Regel 3 Jahren ab dem Eigentumserwerb abwarten, bis er die Eigenbedarfskündigung aussprechen kann. Die Frist kann in den einzelnen Bundesländern durch Rechtsverordnung in bestimmten Fällen auf bis zu 10 Jahre ausgeweitet werden. Der Vermieter sollte also genau prüfen, welche Frist für ihn einschlägig ist. 7 Dies geschieht in § c BGB. Bei Eigenbedarf besteht demnach eine Kündigungsfrist von grundsätzlich drei Monaten. Das Schreiben muss dem Mieter spätestens am dritten Werktag eines Monats zugestellt sein, wenn die Kündigung zum Ende des übernächsten Monats wirksam sein soll. 8 Die Sperrfrist hinsichtlich einer Kündigung wegen Eigenbedarf oder wirtschaftlicher Verwertung wird durch § a Abs. 1 BGB einheitlich auf drei Jahre festgesetzt. Für Gebiete, in denen Wohnungsmangel herrscht, wird die Sperrfrist durch § a Abs. 2 BGB auf bis zu zehn Jahre heraufgesetzt. 9 (2) 1 Die Frist nach Absatz 1 oder nach Absatz 1a beträgt bis zu zehn Jahre, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 2 bestimmt sind. 2 Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete . 573 bgb 10